ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBDINGUNGEN

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Nord Süd Holz GmbH & Co. KG




§ 1


Geltungsbereich/Allgemeines



Alle Lieferungen und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“). Hinweisen des Bestellers auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt die Nord Süd Holz GmbH & Co. KG (nachfolgend


„Nord Süd Holz“) nicht an, solche Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt. Diese AGB gelten auch dann, wenn Nord Süd Holz in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.




Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Nord Süd Holz maßgebend.




Das Angebot von Nord Süd Holz richtet sich ausdrücklich nicht an Verbraucher, sondern ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 310 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden „BGB“ genannt); Unternehmer in diesem Sinne sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Diese AGB gelten folglich nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.




§ 2


Vertragsabschluss



Die Angebote von Nord Süd Holz, gleich ob mündlich, schriftlich oder per E-Mail unterbreitet, sind nicht bindend und verpflichten Nord Süd Holz nicht zur Lieferung. Sie


sind als Aufforderung an den Besteller zu verstehen, Nord Süd Holz ein Vertragsangebot zu machen.




Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Bestellers (Angebot) und die Annahme durch Nord Süd Holz („Auftragsbestätigung“) zustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt sie als neues freibleibendes Angebot von Nord Süd Holz.




Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung und Lieferzeiten bzw. -fristen ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von Nord Süd Holz maßgebend.




An allen zu Angeboten und Auftragsbestätigungen von Nord Süd Holz gehörenden Unterlagen behält sich Nord Süd Holz das Alleineigentum und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung von Nord Süd Holz Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt der Auftrag nicht zustande, sind sie auf Verlangen an Nord Süd Holz zurückzugeben.




§ 3


Preise und Abrechnung



Die Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Sie verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, ab Werk, zuzüglich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten sowie unverzollt (Ausland).




Grundlage sind die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, basierend auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferungs-/Leistungszeit diese Kostenfaktoren, insbesondere betreffend Material, Löhne, Energie, Abgaben, Frachtkosten usw., ändern, ist Nord Süd Holz berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen. Nord Süd Holz wird hierbei gestiegene und gesunkene Kosten insgesamt berücksichtigen und die Preisanpassung gegenüber dem Besteller in Textform bekanntgeben. Sobald sich das Entgelt um mehr als 10 % erhöht, ist der Besteller berechtigt, mit einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Anpassungsmitteilung, spätestens jedoch bis zum Beginn der vertraglich vereinbarten Leistungserbringung durch Nord Süd Holz, von dem Vertrag zurückzutreten.


Die Umsatzsteuer wird entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt. Etwaige Erhöhungen des Umsatzsteuersatzes zwischen Bestellung und Lieferung gehen zu Lasten des Bestellers.




§ 4


Zahlung



Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware. Nord Süd Holz ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt Nord Süd Holz spätestens mit der Auftragsbestätigung.




Der Rechnungsbetrag ist zum Fälligkeitstermin ohne Abzug zu zahlen. Die Gewährung von Skonti bedarf neben einer ausdrücklichen einzelvertraglichen Vereinbarung der weiteren Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind.




Die Bezahlung mit Wechseln ist nicht zulässig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.




Zahlungen sind nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn Nord Süd Holz über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstage auf dem von Nord Süd Holz angegebenen Konto verfügen kann. Die Nichtzahlung bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Bei Überschreitung einer Zahlungsfrist ist Nord Süd Holz berechtigt, für den Zeitraum des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes zu berechnen. Nord Süd Holz behält sich die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens vor.




Die Nichtbezahlung fälliger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsabschluss schließen lassen, berechtigen zur sofortigen Fälligstellung aller Forderungen von Nord Süd Holz, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen. Leistet der Besteller in diesen Fällen trotz entsprechender Aufforderung nicht, so ist Nord Süd Holz berechtigt,




sämtliche Nord Süd Holz aus der Geschäftsverbindung obliegenden Leistungen zu verweigern oder nur noch gegen Vorauszahlung zu erbringen,


von allen Verträgen zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen,




den vereinbarten Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und gelieferte Ware in Besitz zu nehmen (vgl. § 11);




Sicherheiten gemäß § 5 zu fordern und gestellte Sicherheiten zu verwerten.




Zurückbehaltungsrechte oder das Recht zur Aufrechnung stehen dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln dürfen unter den vorstehenden Voraussetzungen nur in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln geltend gemacht werden.




§ 5


Sicherheiten



Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Nord Süd Holz berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen sowie weitere Lieferungen von der Einräumung sonstiger Sicherheiten abhängig zu machen. Weitergehende Ansprüche von Nord Süd Holz bleiben davon unberührt.




§ 6


Lieferstellung



Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Einzelvertrag gemäß Auftragsbestätigung festgelegten Handelsklausel, für deren Auslegung die INCOTERMS in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung Anwendung finden. Sofern keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, erfolgen die Lieferungen ab dem Sitz von Nord Süd Holz in Weyhe (ab Werk/Ex Works), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Nord Süd Holz berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.


§ 7


Versand, Gefahrenübergang



Der Besteller hat bei Lieferung ab Werk versandbereit gemeldete Ware unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls ist Nord Süd Holz berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Bestellers zu versenden oder – notfalls auch im Freien – zu lagern. Eine Woche nach Beginn der Lagerung kann die Ware berechnet werden.




Für den Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlusts oder der Beschädigung der Ware gilt Folgendes:




Die Gefahr geht im Falle der Lieferung ab Werk mit Mitteilung der Versandbereitschaft über.




Im Fall des Versendungskaufs geht die Gefahr spätestens in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware von Nord Süd Holz dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben wird.




Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr über mit der Ankunft des Fahrzeugs vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Der Besteller ist verpflichtet, soweit dieses technisch möglich ist, die zum Abladen erforderlichen Gerätschaften oder Mitarbeiter zu stellen.




Durch besondere Versandwünsche des Bestellers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten.




Einwegverpackungen werden von Nord Süd Holz nicht zurückgenommen. Im Geltungsbereich der Verpackungsverordnung nennt Nord Süd Holz dem Besteller einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der Verpackungsverordnung einem Recycling zuführt.




§ 8


Lieferfristen, Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen



Lieferfristen/Lieferzeiten ergeben sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien, maßgeblich ist die Auftragsbestätigung von Nord Süd Holz. Ihre Einhaltung durch Nord


Süd Holz setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit/Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, soweit Nord Süd Holz die Verzögerung zu vertreten hat.




Die Einhaltung von Lieferzeiten/Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von Nord Süd Holz durch Vorlieferanten. Sofern Nord Süd Holz verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Nord Süd Holz nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Nord Süd Holz den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Nord Süd Holz berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird Nord Süd Holz unverzüglich erstatten.




Alle Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des zumutbaren Einflussbereiches von Nord Süd Holz liegen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar sind und deren Auswirkungen nicht in zumutbarer Weise vermieden werden können (höhere Gewalt), entbinden Nord Süd Holz für die Dauer der Störung und einer angemessenen Anlaufzeit im Umfang ihrer Auswirkungen von den vertraglichen Verpflichtungen. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich entsprechend. Dies gilt ebenfalls für die Vergütungs- bzw. Gegenleistungspflichten des Bestellers. Nord Süd Holz wird den Besteller unverzüglich über solche Ereignisse oder Umstände informieren. Nord Süd Holz ist in diesen Fällen nicht verpflichtet, eine Ersatzbestellung vorzunehmen oder auf sonstige Weise für Ersatz der Leistung zu sorgen. Das Vorstehende gilt ebenfalls, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für Nord Süd Holz nachhaltig unwirtschaftlich machen oder soweit sie bei den Vorlieferanten von Nord Süd Holz vorliegen.




Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen bzw. Umständen vermutet, dass es sich um ein Ereignis bzw. Umstand im Sinne dieses § 8 Abs. 3 handelt:


(i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, (Teil-)Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von


Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Pandemie Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energieversorgung; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.




Dauern die Ereignisse bzw. Umstände im Sinne von § 8 Abs. 3 länger als 3 Monate oder ist im Einzelfall ein Festhalten am Vertrag auch vor Ablauf dieses Zeitraums bei Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen für eine der Parteien nicht zumutbar, sind sowohl der Besteller als auch Nord Süd Holz unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der Störung betroffenen Liefermenge bzw. (Teil-)Leistung vom Vertrag zurückzutreten. Ein Recht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag besteht lediglich dann, wenn Nord Süd Holz das Leistungshindernis zu vertreten hat und der Besteller kein Interesse an der erbrachten Teilleistung hat. Nord Süd Holz wird den Besteller unverzüglich über solche Ereignisse oder Umstände informieren.




Als nicht von Nord Süd Holz zu vertretendes Hindernis im Sinne von § 8 Abs. 3 und 4 gelten ferner Lieferverzögerungen bei Nord Süd Holz, Vorlieferanten und Transportunternehmen bzw. Unterbrechungen der Lieferketten und Rohstoffknappheiten infolge der Corona-/CoViD-19-Pandemie sowie hierdurch bedingte (auch behördlich angeordnete) Betriebsschließungen und krankheitsbedingte Betriebsbehinderungen, von denen Nord Süd Holz, Vorlieferanten von Nord Süd Holz und/oder beteiligte Transportunternehmen mittelbar und unmittelbar betroffen sind.




§ 9


Eigenschaften des Holzes



Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Besteller seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Gegebenenfalls hat der Besteller fachgerechten Rat einzuholen.


§ 10


Produktbeschaffenheit, Muster und Proben, Garantien



Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die ausdrücklich vertraglich vereinbarte oder in den Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen von Nord Süd Holz beschriebene Beschaffenheit unter Beachtung von § 9. Öffentliche Äußerungen sowie Anpreisungen oder Werbeaussagen von Nord Süd Holz stellen weder Beschaffenheitsangaben noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.




Eigenschaften von Mustern oder Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind. Beschaffenheitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie als solche ausdrücklich vereinbart und bezeichnet worden sind.




§ 11


Eigentumsvorbehalt



Nord Süd Holz behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.




Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleiben die gelieferten Waren Eigentum von Nord Süd Holz.




Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von Nord Süd Holz in laufende Rechnungen aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.




Nord Süd Holz ist berechtigt, die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts auch dann vom Besteller herauszuverlangen, wenn sie noch nicht vom Vertrag zurückgetreten ist. Eine Verarbeitung oder Vermischung nehmen der Besteller für Nord Süd Holz vor, ohne dass hieraus für Nord Süd Holz eine Verbindlichkeit entsteht. Für den Fall der Verarbeitung der von Nord Süd Holz gelieferten Waren durch den Besteller gilt Nord Süd Holz als Hersteller und erwirbt unmittelbar Eigentum an den neu entstehenden Waren. Für den Fall der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, sich im Eigentum Dritter befindlicher Sachen, überträgt der Besteller schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den


anderen verarbeiteten Sachen auf Nord Süd Holz mit der Maßgabe, dass der Besteller die neue im Alleineigentum oder Miteigentum der Nord Süd Holz stehende Sache für Nord Süd Holz unentgeltlich verwahrt.




Der Besteller ist berechtigt, über die Eigentumsvorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen und die an Nord Süd Holz abgetretenen Forderungen einzuziehen. Diese Rechte erlischt, sobald der Besteller seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit Nord Süd Holz nicht rechtzeitig nachkommt, die Zahlung einstellt und/ oder in Vermögensverfall gerät. Treten diese Voraussetzungen ein, ist Nord Süd Holz berechtigt, unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktritts auf Kosten des Bestellers die sofortige einstweilige Herausgabe der gesamten unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen.




Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen Eigentumsrechte der Nord Süd Holz bestehen, tritt der Besteller schon jetzt im Voraus im Umfang des Eigentumsanteils der Nord Süd Holz an den verkauften Waren zur Sicherung an diese ab. Nord Süd Holz nimmt die Abtretung an. Sofern Nord Süd Holz im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum erworben hat, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Wertes der von Nord Süd Holz unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zum Wert der im Vorbehaltseigentum Dritter stehenden Waren. Anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der Besteller bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit Nord Süd Holz in Höhe der dann noch offenen Forderungen von Nord Süd Holz an diese ab. Nord Süd Holz nimmt die Abtretung an.




Auf Verlangen von Nord Süd Holz hat der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum von Nord Süd Holz stehenden Waren und über die an Nord Süd Holz abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.




Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten sorgfältig zu verwahren und gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an die dies annehmende Nord Süd Holz ab.




Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das (Mit-)Eigentum von Nord Süd Holz hinweisen. Der Besteller ist verpflichtet, Nord Süd Holz einen Zugriff


Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Nord Süd Holz die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den Nord Süd Holz insofern entstandenen Ausfall. Einen Besitzerwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Sitzwechsel hat der Besteller Nord Süd Holz gegenüber unverzüglich anzuzeigen.




Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist Nord Süd Holz auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.




Soweit die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Bestellers bedarf (z.B. Registrierung), wird der Besteller die zur Begründung und Erhaltung der Rechte der Nord Süd Holz erforderlichen Handlungen vornehmen.




Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Besteller auf Verlangen von Nord Süd Holz eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, kann Nord Süd Holz ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele die sofortige Bezahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen.




§ 12


Rechte des Bestellers bei Mängeln



Nord Süd Holz haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Lieferungen hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist Nord Süd Holz hiervon unverzüglich schriftlich oder per E-Mail Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Nord Süd


Holz für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen.




Ist die Ware mangelhaft und hat der Besteller dies Nord Süd Holz gemäß § 12 Abs. 1 ordnungsgemäß angezeigt, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte mit folgenden Maßgaben zu:




Nord Süd Holz hat zunächst das Recht, nach ihrer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Besteller eine mangelfreie Sache zu liefern (Nacherfüllung).




Das Recht von Nord Süd Holz, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Nord Süd Holz ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.




Nord Süd Holz behält sich zwei Nacherfüllungsversuche vor. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder dem Besteller unzumutbar sein, so kann der Besteller entweder vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.




Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn Nord Süd Holz nicht ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.




Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Nord Süd Holz nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Nord Süd Holz vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.




Für Ansprüche auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gilt § 13.


§ 13


Haftung



Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Nord Süd Holz bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.




Auf Schadensersatz haftet Nord Süd Holz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Nord Süd Holz, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur




für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,




für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Nord Süd Holz jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.




Die sich aus § 13 Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden Nord Süd Holz nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.




Die sich aus § 13 Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde sowie für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.




§ 14


Lieferantenschutz



Mit dem Abschluss eines Vertrages zwischen dem Besteller und Nord Süd Holz verpflichtet sich der Besteller für den Zeitraum von 2 Jahren, beginnend ab dem Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses, keine solchen Waren, die Gegenstand des


jeweiligen Vertrages zwischen Nord Süd Holz und dem Besteller oder mit diesen nach ihrer Art und Beschaffenheit vergleichbar sind, direkt von dem Lieferanten oder Hersteller zu erwerben, von dem Nord Süd Holz die Ware bezieht, die Gegenstand des jeweiligen Vertrages zwischen dem Besteller und Nord Süd Holz sind.




Im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Lieferantenschutzregelung gemäß vorstehender Ziffer 1 hat der Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Wertes des jeweiligen Vertrages zwischen dem Besteller und Nord Süd Holz, an Nord Süd Holz zu zahlen. Bei einer andauernden Zuwiderhandlung gilt die Vertragsstrafe je weiterem angefangenem Monat der Zuwiderhandlung als erneut ausgelöst. Dem Besteller bleibt vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass Nord Süd Holz durch die Zuwiderhandlung lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche von Nord Süd Holz bleiben unberührt.




§ 15


Verjährung



Mängelansprüche und sonstige Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware, soweit nicht das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr.2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Anstelle dieser Einjahresfrist gelten auch in den folgenden Fällen die gesetzlichen Verjährungsfristen:




Im Falle der Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit,




im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels,




für Ansprüche gegen Nord Süd Holz wegen der Mangelhaftigkeit einer Ware, wenn sie entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat,




für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,




im Falle des Rückgriffs des Bestellers aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf,


für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.




Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.




§ 16


Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht



Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ist Erfüllungsort für die Lieferung die jeweilige Versandstelle der Nord Süd Holz, für Zahlung des Bestellers der Sitz von Nord Süd Holz in Weyhe.




Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Nord Süd Holz in Weyhe, Niedersachsen. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Nord Süd Holz ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.




Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Nord Süd Holz und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.




Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.




Nord Süd Holz GmbH & Co. KG, Stand: August 2023

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NORD-SÜD-HOLZ GmbH & Co KG

Holzimport Holzgrosshandlung

Westerfeld 11 - 28844 Weyhe

Fon 0421 45815-0

Fax 0421 45815-15

eMail info@nord-sued-holz.de

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