EINKAUFSBEDINGUNGEN

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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Nord Süd Holz GmbH & Co. KG




§ 1


Allgemeines



Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend auch „Einkaufsbedingungen“) gelten für alle zwischen der Nord Süd Holz GmbH & Co. KG (nachfolgend „Nord Süd Holz“) als Auftraggeber und einem Auftragnehmer (nachfolgend auch „Lieferant“) abgeschlossenen Verträge. Die Einkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäfte, Bestellungen von Lieferungen und sonstige Leistungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.


Mit erstmaliger Lieferung zu diesen Einkaufsbedingungen erkennt der Auftragnehmer deren ausschließliche Geltung auch für alle künftigen Bestellungen an; auch wenn auf die Geltung unserer Einkaufsbedingungen nicht noch einmal hingewiesen wird.


Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in der Bestellung von Nord Süd Holz haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.


Diesen Einkaufsbedingungen entgegenstehende oder hiervon abweichende Lieferbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten gegenüber der Nord Süd Holz auch dann nicht, wenn sie diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen oder Auftragsbestätigungen bedeuten kein Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.


Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß


§ 14 i.V.m. § 310 Abs. 1 BGB.





§ 2


Angebote und Annahme



Bestellungsanfragen der Nord Süd Holz sind unverbindlich. Hieraufhin vom Auftragnehmer erfolgende Erklärungen sind als Angebote zum Vertragsschluss zu verstehen, an welche der Lieferant für mindestens 2 Wochen gebunden ist. Die Nord Süd Holz ist zur Annahme nicht verpflichtet. Der Vertrag kommt mit der Bestellungsbestätigung der Nord Süd Holz oder der beiderseitigen Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages zustande. Weicht die Bestellungsbestätigung der Nord Süd Holz von dem Angebot des Lieferanten ab, gilt sie als neues freibleibendes Angebot.


Für den Inhalt und Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung und Lieferzeiten bzw.


-fristen ist ausschließlich die Bestellungsbestätigung der Nord Süd Holz oder, sofern ein solcher vorliegt, der von beiden Parteien unterzeichnete Vertrag maßgebend.


Der Vertragsabschluss ist vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer ist ohne schriftliche Zustimmung der Nord Süd Holz nicht befugt, in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung den Vertrag und dessen Inhalt oder wesentliche Teile hiervon an Dritte weiterzugeben.


Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von der Nord Süd Holz überlassen oder in deren Auftrag hergestellt werden, bleiben Eigentum der Nord Süd Holz und dürfen an Dritte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung geliefert werden. Gleiches gilt für Erzeugnisse, die mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellt bzw. ausgezeichnet sind. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen im Einzelfall sind Fertigungsmittel, Marken und Aufmachungen unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an die Nord Süd Holz zurückzugeben.




§ 3


Preise, Rechnungserteilung, Zahlung und Zahlungsverzug



Der in der Bestellungsbestätigung der Nord Süd Holz ausgewiesene Preis ist bindend und als Festpreis vereinbart. Sofern nicht gemäß der Bestellungsbestätigung der Nord


Süd Holz oder im von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ ein, d.h. geliefert und verzollt (Incoterms: DDP) bis zur angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle, einschließlich Verpackung und Transport, Versicherung und Zölle. Die Beförderungsart kann durch die Nord Süd Holz in der Bestellung einseitig vorgegeben werden. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.


Die vereinbarten Preise verstehen sich in EURO (€) netto einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.


Sind Preise nach Gewicht vereinbart, so gilt für die Berechnung das bei der Nord Süd Holz ermittelte Nettogewicht.


Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt.


Rechnungen sind, sofern zum Verständnis erforderlich, mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Rechnungen im Versandpaket gelten nicht als gesondert eingereicht und sind deshalb für die Nord Süd Holz nicht maßgeblich. Bis zur Einreichung einer ordnungsgemäßen Rechnung steht der Nord Süd Holz ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Maßgebend für die Bezahlung sind die tatsächlichen Mengen, Gewichte oder sonst der Lieferung zu Grunde liegenden Einheiten sowie die vereinbarten Preise.



Rechnungen werden nur bearbeitet, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in der Bestellungsbestätigung – die dort ausgewiesene Bestellnummer und die einzelnen Positionen angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.




Sofern nichts anderes gemäß der Bestellungsbestätigung der Nord Süd Holz oder gemäß des von beiden Parteien unterschriebenen Vertrages ausdrücklich vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 8 Tagen zahlbar, gerechnet ab vollständiger Lieferung, evtl. Erbringung einer vereinbarten Bescheinigung über Materialprüfungen und Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig


erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag der Nord Süd Holz vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank der Nord Süd Holz eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist die Nord Süd Holz nicht verantwortlich.




Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen der Nord Süd Holz in gesetzlichem Umfang zu. Die Nord Süd Holz ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihr noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen. Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.




Die Begleichung einer Rechnung gilt nicht als Verzicht auf eine Mängelrüge bezüglich der fakturierten Ware. Bei fehlerhafter Lieferung ist die Nord Süd Holz berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzustellen.




Bei Vorauszahlung ist die Nord Süd Holz berechtigt, eine angemessene Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft einer anerkannten deutschen Großbank oder Sparkasse zu verlangen.




Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer erst nach einer Fristsetzung mit Ablehnungsdrohung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.




Forderungen gegen die Nord Süd Holz können nur mit deren schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.




§ 4


Liefertermine, Lieferverzug



Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von der Nord Süd Holz angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Der Auftragnehmer kommt in Verzug, wenn der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten wurde. Bei fehlender Vereinbarung kommt er in Verzug, wenn er die nach den Umständen angemessene und übliche Lieferzeit nicht eingehalten hat. Im Falle des Verzuges ist der Auftragnehmer verpflichtet, der Nord Süd Holz den Verzugsschaden zu ersetzen. Darüber hinaus ist die Nord Süd Holz berechtigt, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Falls


Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant der Nord Süd Holz dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen und deren Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrages einzuholen. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die der Nord Süd Holz wegen verspäteter Lieferung/Leistung zustehenden Ansprüche.




Verlangt die Nord Süd Holz Schadensersatz, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Auf das Ausbleiben notwendiger, von der Nord Süd Holz zu liefernder Unterlagen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er die Unterlagen rechtzeitig schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat




Für jede vollendete Kalenderwoche, in der sich der Lieferant schuldhaft mit Lieferung in Verzug befindet, hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe an die Nord Süd Holz in Höhe von 1 % des vertraglichen Nettopreises der verspäteten Ware, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des vertraglichen Nettopreises der verspäteten Ware, zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche durch die Nord Süd Holz bleibt unberührt; gezahlte Vertragsstrafen sind auf solche Schadensersatzansprüche jedoch anzurechnen. Abweichend von § 341 Abs. 3 BGB ist die Nord Süd Holz im Fall der Annahme der verspäteten Lieferung der Ware berechtigt, den Vorbehalt der Vertragsstrafe innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Annahme der Lieferung zu erklären.




Vor dem Ablauf des vereinbarten Liefertermins ist die Nord Süd Holz nicht zur Abnahme verpflichtet. Sie behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung die Rücksendung der Ware auf Kosten des Auftragnehmers vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei der Nord Süd Holz auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Die Nord Süd Holz behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung weiter vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.




Sofern eine Abnahme erforderlich ist, kommt der Auftragnehmer ohne Mahnung in Verzug, wenn er die Leistung zum vereinbarten Termin nicht in einer Weise erbracht hat, dass die Abnahme nicht verweigert werden kann, § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB.


Auf das Ausbleiben notwendiger, von der Nord Süd Holz zu liefernder Unterlagen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhalten hat.




Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, die Nord Süd Holz hat ihnen ausdrücklich zugestimmt.




Bei Unmöglichkeit der Lieferung ist die Nord Süd Holz berechtigt, Schadensersatz zu verlangen bzw. die sonstigen Gewährleistungsrechte geltend zu machen.




Alle Ereignisse und Umstände, die für den Auftragnehmer unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren und deren Eintritt und Auswirkungen der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht vermeiden kann („höhere Gewalt“), suspendieren die Lieferfrist für die Dauer ihrer Wirkung. Führen solche Ereignisse höherer Gewalt dazu, dass die Nord Süd Holz ihrerseits an der Abnahme bzw. Entgegennahme gehindert ist, kann die Nord Süd Holz die Abnahme bzw. Entgegennahme entsprechend hinausschieben, ohne in Annahmeverzug zu geraten, sofern das Ereignis der höheren Gewalt für die Nord Süd Holz unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar war und die Nord Süd Holz ihrerseits Eintritt und Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt unter Berücksichtigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht vermeiden kann. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.




Dauern die Ereignisse bzw. Umstände höherer Gewalt länger als 3 Monate oder ist im Einzelfall ein Festhalten am Vertrag auch vor Ablauf dieses Zeitraums bei Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen für eine der Parteien nicht zumutbar, sind sowohl der Auftragnehmer als auch die Nord Süd Holz unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der Störung betroffenen Liefermenge bzw. (Teil-)Leistung vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Fixgeschäfts ist die Nord Süd Holz jedoch zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Ein Recht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag besteht lediglich dann, wenn die Nord Süd Holz kein Interesse an der erbrachten bzw. nicht von dem Ereignis höherer Gewalt betroffenen Teilleistung hat.


Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen bzw. Umständen vermutet, dass es sich um ein Ereignis bzw. Umstand höherer Gewalt im Sinne dieses


§ 4 Ziff. 9 handelt: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, (Teil-)Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Pandemie Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energieversorgung;


(vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.




Nicht als Ereignis höherer Gewalt gelten Leistungshindernisse infolge der Corona-


/CoViD-19-Pandemie oder des Ukraine-Krieges und hiermit verbundene hoheitliche Maßnahmen, es sei denn, die an der Leistung gehinderte Partei kann den Nachweis führen, dass (i) das Leistungshindernis in seiner konkreten Ausgestaltung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bestand und (ii) dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit diesem konkreten Leistungshindernis unter Berücksichtigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht gerechnet werden musste.




§ 5


Versand und Verpackung



Die Kosten des Transports einschließlich der Verpackung sowie sämtlicher sonstigen Nebenkosten trägt der Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Hat die Nord Süd Holz ausnahmsweise die Kosten der Fracht zu tragen, so hat der Auftragnehmer die von der Nord Süd Holz vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen; sonst die für die Nord Süd Holz günstigste Beförderungs- und Zustellungsart.




Jeder Lieferung sind Lieferscheine mit detaillierter Angabe des Inhalts sowie vollständiger Bestellkennzeichnung und die in Anhang 1 dieser Einkaufsbedingungen aufgeführten Dokumente (nachfolgenden „notwendige Dokumente“) beizufügen.


Solange diese Angaben und/oder die notwendigen Dokumente fehlen oder unvollständig sind, lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers bei der Nord Süd Holz und die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung sind nicht von der Nord Süd Holz zu vertreten.




Sofern nicht gemäß der Bestellungsbestätigung der Nord Süd Holz oder im von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Lieferung der Ware inkl. Lieferschein und notwendiger Dokumente „frei Haus“, d.h. geliefert und verzollt (Incoterms: DDP) an der angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle über.




Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die Ware durch die Verpackung vor Beschädigungen geschützt ist. Bei Rücksendung sind mindestens zwei Drittel des berechneten Wertes gutzuschreiben. Die Rücknahmeverpflichtung des Auftragnehmers für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.




Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Auftragnehmer haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere bezüglich der Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung der gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die jeweils für die Lieferung geltenden Sicherheitsdatenblätter mit der Lieferung zu übergeben. Der Auftragnehmer stellt die Nord Süd Holz von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass der Lieferant die Sicherheitsdatenblätter nicht, verspätet oder fehlerhaft liefert, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten.




Für Maße, Mengen und Qualität sind die bei der Wareneingangskontrolle und Qualitätsprüfung der Nord Süd Holz ermittelten Werte maßgebend.


§ 6


Gewährleistung und Haftung



Der Auftragnehmer haftet für jegliche Form von Vertragsverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in diesen Geschäftsbedingungen etwas anderes geregelt ist.




Der Auftragnehmer gewährleistet neben der sach- und rechtsmangelfreien Lieferung, dass sämtliche Lieferungen den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den in der Branche anerkannten Standards sowie den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Auftragnehmer hierzu eine schriftliche Zustimmung einholen.




Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellungsbestätigung der Nord Süd Holz oder dem von beiden Parteien unterschriebenen Vertrag – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von der Nord Süd Holz, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt.




Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht der Nord Süd Holz beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht der Nord Süd Holz für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt eine Rüge (Mängelanzeige) der Nord Süd Holz jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.


Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen der Nord Süd Holz ungekürzt zu; in jedem Fall ist die Nord Süd Holz berechtigt, vom Auftragnehmer nach Wahl der Nord Süd Holz Mangelbeseitigung (soweit aufgrund der Natur des Mangels möglich) oder Lieferung einer neuen Sache innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, Rücktritt oder Minderung bleibt ausdrücklich vorbehalten.




Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in § 6 Ziff. 3 gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung gemäß § 6 Ziff. 4 innerhalb einer von der Nord Süd Holz gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann die Nord Süd Holz den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für die Nord Süd Holz unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird die Nord Süd Holz den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten.




Die gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen der Nord Süd Holz neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Die Nord Süd Holz ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Auftragnehmer zu verlangen, die sie ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) der Nord Süd Holz wird hierdurch nicht eingeschränkt.




Bevor die Nord Süd Holz einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird sie den Auftragnehmer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von der Nord Süd Holz tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer der Nord Süd Holz geschuldet. Dem Auftragnehmer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.


Die Ansprüche der Nord Süd Holz aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch die Nord Süd Holz deren Abnehmer oder einen Dritten, mit anderen Produkten verbunden, vermischt oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.




Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen oder gesetzlich eine längere Verjährung gilt (bspw. nach dem Produkthaftungsgesetz). Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so beträgt die Gewährleistungszeit 36 Monate nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme.




Im Falle einer notwendigen Nachbesserung ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Verlangen hin die Nachbesserungsarbeiten außerhalb der werktäglichen Arbeitszeit vorzunehmen, ohne hierfür eine besondere Entschädigung verlangen zu können.




Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.




§ 7


Garantie, Produkthaftung und Freistellung, Schutzrechte



Der Auftragnehmer garantiert, dass er eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchführt und diese nach Aufforderung nachweist, auch wenn die Vertragsparteien keine Qualitätssicherungsvereinbarung abgeschlossen haben. Wird eine Qualitätssicherungsvereinbarung abgeschlossen, gehen deren Bestimmungen vor.




Der Auftragnehmer garantiert, alle anfallenden Materialien, z. B. Verpackungen, Chemikalien, Öle usw., auf eigene Rechnung ordnungsgemäß zu entsorgen oder der stofflichen Verwertung/Wiederverwendung zuzuführen und hierüber einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtung hat der Auftragnehmer für den Fall, dass die Nord Süd Holz in Anspruch genommen werden sollte, diese von allen Ansprüchen und rechtlichen Nachteilen freizustellen, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Verstoß nicht zu vertreten.




Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Nord Süd Holz von Schadensersatzansprüchen Dritter, die ihre Ursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten


haben, auf erstes Anfordern freizustellen, soweit er im Außenverhältnis selbst gegenüber dem Dritten haftet, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Produkt- und der Produzentenhaftung. Weitergehende Freistellungsansprüche nach gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. Der Auftragnehmer hat alle gelieferten Gegenstände so zu kennzeichnen, dass sie als seine Produkte erkennbar sind.




Im Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle im Sinne von § 7 Ziff. 3 ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen der Nord Süd Holz zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von der Nord Süd Holz rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufmaßnahme wird der Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichtet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.




Ferner gewährleistet der Auftragnehmer, dass durch seine Lieferung oder deren vertragsgemäße Verwendung keine Rechte Dritter innerhalb der Europäischen Union oder innerhalb der Länder, in denen die Produkte hergestellt worden sind, verletzt werden.




Wird die Nord Süd Holz von einem Dritten wegen eines Verstoßes gegen ein solches Recht in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Nord Süd Holz auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Nord Süd Holz ist in einem solchen Fall auch berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers von dem Inhaber des Rechts die erforderliche Genehmigung zu erwirken, wenn und soweit der Auftragnehmer diese nicht innerhalb einer von der Nord Süd Holz gesetzten angemessenen Frist beschafft. Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Auftragnehmer der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht zu vertreten hat.




Die Freistellungspflichten des Auftragnehmers gemäß § 7 beziehen sich auf alle Aufwendungen, die der Nord Süd Holz aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, einschließlich der notwendigen Kosten der rechtlichen Beratung und Vertretung.




Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Haftpflicht-Versicherung, die auch die Kosten einer eventuellen Rückrufaktion umfasst, mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Schadensfall – pauschal – zu unterhalten; eine summenmäßige Begrenzung der Haftung gegenüber der Nord Süd Holz ist damit nicht verbunden.


Sofern dem Auftragnehmer bekannt ist, dass seine Produkte von der Nord Süd Holz in bestimmten Ländern vertrieben werden, gelten die vorstehenden Bestimmungen auch für diese Länder.




§ 8


Lieferantenerklärungen



Wesentlicher Bestandteil der gemäß diesen Einkaufsbedingungen zustande kommenden Verträge ist die Verpflichtung zur Abgabe von Lieferantenerklärungen gemäß VO/EG1207/01. Sollten Langzeit-Lieferantenerklärungen verwendet werden, sind der Nord Süd Holz Veränderungen der Ursprungseigenschaft mit der jeweiligen Auftragsbestätigung unaufgefordert mitzuteilen.




Sollten sich die Lieferantenerklärungen als nicht hinreichend aussagekräftig oder als fehlerhaft herausstellen und wird die Nord Süd Holz deshalb oder aus sonstigen Gründen von den Zollbehörden zur Vorlage eines Auskunftsblattes INF 4 verpflichtet, besteht auf Anforderung die Verpflichtung, der Nord Süd Holz unverzüglich fehlerfreie, vollständige und zollamtlich bestätigte Auskunftsblätter INF 4 über den Warenursprung zur Verfügung zu stellen.




Sollte die Nord Süd Holz oder ihre Kunden von einer Zollbehörde wegen fehlerhafter eigener Ursprungserklärungen nachbelastet werden oder erleiden die Nord Süd Holz oder ihre Kunden hierdurch einen sonstigen Vermögensnachteil und beruht der Fehler auf einer unrichtigen Ursprungsangabe des Auftragnehmers, so hat der Auftragnehmer hierfür zu haften.




§ 9


Exportkontrolle



Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Nord Süd Holz über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten seiner Güter gemäß deutschem, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprunglandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Er ist weiter verpflichtet, der Nord Süd Holz alle Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen und unverzüglich (vor


Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.




Der Auftragnehmer hat der Nord Süd Holz die notwendigen Erklärungen zur Exportkontrolle vollständig ausgefüllt, mit der notwendigen Dokumentation und unterzeichnet zuzusenden. Erst mit Übersendung der vollständig unterzeichneten Erklärungen wird die Bestellung wirksam. Produkte, die besonderen Exportbedingungen unterliegen, sind vorab mit Angabe der Liste, in der sie geführt sind (Deutsche Ausfuhrliste, dem Europäischen Anhang I, dem Europäischen Anhang IV zur EG-Dual-Use-Verordnung oder weiterer einschlägiger Ausfuhrlisten) zu melden. Der Auftragnehmer garantiert, dass die in den Erklärungen zur Exportkontrolle zur Verfügung gestellten Informationen vollständig und korrekt sind. Sollten sich zukünftig hinsichtlich der Liefergegenstände Änderungen ergeben, welche die exportkontrollrechtlichen Einstufungen der Waren verändern, hat der Auftragnehmer die Nord Süd Holz unverzüglich über diese Änderung in Kenntnis zu setzen.




Der Auftragnehmer stellt die Nord Süd Holz von allen Ansprüchen oder sonstigen Sanktionen frei, die aufgrund von Verstößen gegen das Exportkontrollrecht im Zusammenhang mit den Liefergegenständen entstehen.




§ 10


Eigentum/Verarbeitung/Vermischung/Verwahrung



Sofern die Nord Süd Holz dem Auftragnehmer Gegenstände, Sachen, Stoffe oder Produktbestandteile o.ä. (nachfolgend „Vorbehaltsgegenstand“) beistellt, verbleiben diese im Eigentum der Nord Süd Holz Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden ausschließlich für die Nord Süd Holz als Herstellerin im Sinne von


§ 950 BGB vorgenommen. Werden die Vorbehaltsgegenstände mit anderen, nicht der Nord Süd Holz gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Nord Süd Holz das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.




Wird ein von der Nord Süd Holz beigestellter Vorbehaltsgegenstand mit anderen Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Nord Süd Holz das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache


anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer die Nord Süd Holz anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für die Nord Süd Holz. Der Auftragnehmer verwahrt diese Gegenstände für die Nord Süd Holz; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung der von der Nord Süd Holz verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.




Von der Nord Süd Holz beigestellte Werkzeuge verbleiben im Eigentum der Nord Süd Holz; der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von der Nord Süd Holz bestellten Waren einzusetzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die der Nord Süd Holz gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Auftragnehmer schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an die Nord Süd Holz ab; die Nord Süd Holz nimmt die Abtretung hiermit an. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an den Werkzeugen der Nord Süd Holz etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er sofort anzuzeigen; unterlässt er dies, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt, es sei denn, er hat das Unterlassen nicht zu vertreten.




Entsteht an Gegenständen, Sachen, Stoffen, Produktbestandteilen oder Werkzeugen des Auftragnehmers, die keine Vorbehaltsgegenstände darstellen und die der Nord Süd Holz durch den Auftragnehmer zur Verwahrung überlassen wurden, während dieser Zeit ein Schaden, so haftet Nord Süd Holz für solche Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Nord Süd Holz, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur




für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,




für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Nord Süd Holz jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.


Die sich aus § 10 Abs. 4 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden Nord Süd Holz nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.




§ 11


Geschäftsgeheimnisse, Kundenschutz



Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bestellungen der Nord Süd Holz und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Der Auftragnehmer hat alle vertraulichen Informationen, die er im Zusammenhang mit seiner Beauftragung erhält, geheim zu halten, vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen und darf diese weder für eigene noch für fremde Zwecke nutzen. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zu dem mit dem Auftrag verfolgten Zweck genutzt werden. Von der Geheimhaltungsverpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, die zum Zweck der Offenlegung bereits öffentlich zugänglich waren oder zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich zugänglich werden. Ausgenommen sind ferner solche Informationen, zu deren Weitergabe der Auftragnehmer gesetzlich oder aufgrund einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung verpflichtet ist; eine Offenlegung ist dann auf ein Minimum zu reduzieren. Dem Auftragnehmer ist es auch nach der Auftragserledigung untersagt, von der Nord Süd Holz überlassene oder in deren Auftrag hergestellte Fertigprodukte bzw. Halbfertigprodukte selbst oder über Dritte für eigene oder fremde Zwecke herzustellen, zu veräußern, in Verkehr zu bringen und/oder anzubieten.




Mit dem Abschluss eines Vertrages zwischen dem Lieferanten und Nord Süd Holz verpflichtet sich der Lieferant für den Zeitraum von 2 Jahren, beginnend ab dem Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses, keine solchen Waren, die Gegenstand des jeweiligen Vertrages zwischen dem Lieferanten und Nord Süd Holz oder mit diesen nach ihrer Art und Beschaffenheit vergleichbar sind, direkt an diejenigen Kunden von Nord Süd Holz zu veräußern, die Nord Süd Holz mit der Ware beliefert, die Gegenstand des jeweiligen Vertrages zwischen dem Lieferanten und Nord Süd Holz sind.




Im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Kundenschutzregelung gemäß vorstehender Ziffer 2 hat der Lieferant eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Wertes des


jeweiligen Vertrages zwischen dem Lieferanten und Nord Süd Holz, an Nord Süd Holz zu zahlen. Bei einer andauernden Zuwiderhandlung gilt die Vertragsstrafe je weiterem angefangenem Monat der Zuwiderhandlung als erneut ausgelöst. Dem Lieferant bleibt vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass Nord Süd Holz durch die Zuwiderhandlung lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche von Nord Süd Holz bleiben unberührt.




§ 12


Schlussbestimmungen



Für die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftragnehmers aus dem mit der Nord Süd Holz geschlossenen Vertrag bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Nord Süd Holz.




Erfüllungsort für Lieferungen ist der von uns vorgeschriebene Anlieferungs- bzw. Ausführungsort; für Zahlungen ist Erfüllungsort der Sitz der Nord Süd Holz in Weyhe.




Gerichtsstand - auch internationaler - für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der für den Firmensitz der Nord Süd Holz zuständige Gerichtsort, soweit der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. Die Nord Süd Holz ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Klägers zuständig ist.




Für diese Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Nord Süd Holz und deren Auftragnehmern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.




Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.




Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser Einkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.


Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftragnehmer einschließlich dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftliche Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertrag einschließlich dieser Einkaufsbedingungen eine Regelungslücke enthalten sollte.




Nord Süd Holz GmbH & Co. KG, August 2023

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NORD-SÜD-HOLZ GmbH & Co KG

Holzimport Holzgrosshandlung

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Fax 0421 45815-15

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